Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich unserer Geschäftsbedingungen
- Die nachstehenden Bedingungen für die Vermietung von Verschalungen und die Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Unsere Geschäftsbedingungen gelten nicht nur für den Vertrag, für den sie ausdrücklich vereinbart werden, sondern auch für Folgeverträge oder unabhängig vom ersten Vertrag geschlossene spätere Verträge, auch wenn diese nicht unter Verwendung unseres jeweiligen Vertragsformulars abgeschlossen werden.
§ 2 Gerichtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Penzlin, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist. Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist Penzlin, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist.
§ 3 Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht; Abtretungsverbot
- Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:
a) Wenn unser Vertragspartner Nichtkaufmann ist, ist er zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
b) Unser kaufmännischer Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 4 Rechtswahl
Für alle Vertragsverpflichtungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung unserer Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem erstrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
II. Verkaufsbedingungen
§ 1 Zustandekommen des Vertrages, Preise und Zahlungsbedingungen
- Auf unserem Auftragsformular erklärt der Käufer den bindenden Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Vertrag kommt – abgesehen von Absatz 1 – erst dann zustande, wenn wir den Auftrag durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen haben. Unsere Mitarbeiter sind zur Annahme des Antrages nicht berechtigt.
- Der Antrag gilt als angenommen, wenn wir nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt hoben. In diesem Fall bedarf es keiner Auftragsbestätigung.
- Mündliche oder schriftliche Angaben über die Kaufsache, z. B. Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnisse oder sonstige Unterlagen über technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck dienen nur der Information, sind jedoch keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur schriftlich möglich. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Bezeichnung und bedeutet keine Zusicherung von Eigenschaften durch den Verkäufer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Unsere Preise gelten ab Niederlassung Penzlin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und beinhaltet die Verladung der gekauften Sache. Die Verpackung wird gesondert berechnet.
- Die Preise stehen unter folgendem Vorbehalt
a) Ist der Käufer Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere von Tarifabschlüssen oder Steigerungen unserer Einkaufspreise eintreten. Diese werden wir dem kaufmännischen Käufer auf Verlangen nachweisen.
b) Bei nicht kaufmännischen Käufern behalten wir uns das Recht vor, bei Vertrügen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Steigerungen unserer Einkaufspreise zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem nicht kaufmännischen Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Die Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum zu bezahlen. - Soweit der Käufer Kaufmann ist, hat er nach Ablauf des 30. Tages Zinsen nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes zu bezahlen.
- Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 2 Gefahrübergang
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager Penzlin vereinbart.
- Das Abladen der Waren ist grundsätzlich durch den Käufer durchzuführen. Sofern ausnahmsweise ein Abladen durch den Verkäufer vereinbart ist, so wird die Ware direkt neben dem Fahrzeug abgeladen. Voraussetzung für die Anlieferung an dem vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch für schwere Lastzüge befahren werden können. Verlangt der Käufer, dass zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, dass Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse. Kranabladungen durch den Verkäufer erfolgen auf Gefahr des Käufers und werden gesondert berechnet.
- Wenn der Käufer die Abholung der versandbereiten Kaufsache wünscht, oder sich die Auslieferung aus einem anderen vom Käufer zu vertretenden Grund verzögert, geht die Gefahr im Augenblick des Zugangs unserer Anzeige von der Abhol-/Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Wir behalten uns Teillieferungen vor.
- Sofern eine Versendung van Kaufsachen durch Einschaltung Dritter erfolgt, so geschieht dies im Auftrag und für Rechnung des Käufers, es sei denn, es sei etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Soweit der Verkäufer den Transportauftrag namens des Käufers vorbereitet und vergibt, so erfolgt die Wahl des Versandweges und die Auswahl des Transportunternehmens nach Wahl des Verkäufers.
§ 3 Lieferzeit
- Die Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich.
- Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes, maximal 1 % des Lieferwertes zu verlangen. Soweit nur Teile der Gesamtlieferung ausstehen, reduziert sich der Anspruch des Käufers entsprechend dem Wert des Teils zum Wert der Gesamtlieferung. Sofern der Käufer nicht Kaufmann ist, gilt vorstehende Schadensbegrenzung nur für den Fall, dass der Lieferverzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Arbeitsniederlegung bei uns oder dem Hersteller sowie höhere Gewalt haben wir nicht zu vertreten.
- Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine 2-wöchige Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des voraussehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf die Hälfte des eingetretenen Schadens begrenzt.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere Anzahlungs- und Mitwirkungsverpflichtungen des Käufers voraus.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in diesem Zeitpunkt auf den Käufer über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 4 Gewährleistungen
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer innerhalb von 10 Tagen nach Ablieferung schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Ein später auftretender Mangel muss innerhalb von 10 Tagen nach der Entdeckung schriftlich gerügt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Soweit ein von uns vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
- Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, so ist der Käufer berechtigt, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
- Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. 1, 635 BGB geltend macht.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Übergabe. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Sofern die Kaufsache in mehrschichtigem Betrieb benutzt wird, beträgt die Gewährleistungsfrist nur drei Monate.
§ 5 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in §4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
- Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ l, 4 Produkthaftungsgesetz. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, inclusive eventueller Miet- oder Reparaturrechnungen. Soweit wir mit dem Verkäufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund eines Scheck- Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder der Käufer wäre kein Kaufmann. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahrnehmen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritter erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Wird unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird wertanteilmäßig Eigentum des Verkäufers. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Eigentum des Verkäufers stehenden Sachen gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek an nächstoffener Rangstelle an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
§ 7 Rücktritt
- Wird uns die übernommene Leistung vor Gefahrübergang unmöglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist ein Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehnt, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist in diesem Fall ausgeschlossen. Verzögerungsschaden kann der Käufer nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
- Wenn der Käufer seine Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsfristen nicht einhält, können wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat uns dann alle infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen und haftet für alle von ihm, seinen Mitarbeitern, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursachten Beschädigung der Kaufsache. Wir sind berechtigt, für die Wertminderung und Benutzung der Kaufsache eine Entschädigung in Höhe von 5 % der Kaufsumme ohne Mehrwertsteuer pro angefangenem Monat ab Übergabe der Kaufsache zu verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein geringerer Betrag angemessen ist.
III. Mietbedingungen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die in Anlage 1 zum Mietvertrag im Einzelnen aufgeführten Sachen zur ausschließlichen Verwendung bei den im Mietvertrag genannten Bauvorhaben in Miete zu überlassen.
- Die Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert und in einsatzbereitem Zustand zurückzusenden.
§ 2 Beginn der Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Anlieferung der Mietsache an der Baustelle, wobei dieser Tag als voller Tag zählt. Sollte der Mieter die Mietsache selbst abholen, beginnt die Mietzeit mit dem für die Bereitstellung bzw. Übernahme bestimmten Zeitpunkt.
- Mit der Absendung oder Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
- Kommt der Vermieter mit der Auslieferung oder der Bereitstellung der Mietsache um mehr als drei Wochen in Verzug, so ist der Mieter unter Anschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung von 10 % pro vollendeter Woche, höchstens aber 100 % einer Monatsmiete zu verlangen.
§ 3 Übergabe des Geräts, Mängelrüge und Haftung
- Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand anzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Vermieter steht es frei, die Mietsache vor Absendung/Abholung zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen.
- Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abholung bzw. Aufstellung des Geräts eine schriftliche Mängelanzeige dem Vermieter zugegangen ist.
- Nach Ablauf der Rügefrist gilt die Mietsache als vertragsgemäß geliefert.
- Die Kosten der Behebung vom Vermieter anerkannter Mängel trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Falle trägt der Vermieter höchstens die Kosten, wie sie ihm selbst entstanden wären. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle entsprechend.
- Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, es sei denn, er hätte Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 4 Mietberechnung und Mietzahlung
- Die im Mietvertrag vereinbarte Miete gilt für die Dauer des Vertrages.
- Der Vermieter erstellt Rechnungen über die Monatsmieten, die jeweils sofort nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen sind.
- Soweit der Mieter Kaufmann ist, hat er nach Ablauf des 10. Tages ab Rechnungsdatum Zinsen nach der Rechnungssumme nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes zu bezahlen.
- Ab Eintritt des Verzuges ist die Forderung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringer Zinsschaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
- Ist der Mieter mit der Zahlung von mehr als einer Miete länger als zehn Tage im Rückstand, ging ein vom Mieter gegebener Wechsel oder Scheck zu Protest oder löst seine Bank Lastschriften nicht mehr ein, so ist der Vermieter berechtigt, ohne Mahnung gem. § 13 dieser Bestimmungen fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen oder darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
- Unter den Voraussetzungen der Ziffer 5 hat der Vermieter zusätzlich das Recht, bezüglich aller zukünftigen Forderungen aus dem Vertrag, sei es für Miete, sei es für Abbau, Rücktransport u.a., Vorauskasse zu verlangen. Die entsprechenden Ansprüche werden sofort fällig.
- Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn, bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 5 Stillliegeklausel
- Ruhen die Arbeiten auf der Baustelle oder an dem Einsatzort, für die das Gerät angemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Bauherr zu vertreten haben (z.B. Hochwasser, Streik, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Tag diese Zeit als Stillliegezeit.
- Die vereinbarte Mindestmietzeit wird um die Stillliegezeit verlängert.
- Der Mieter hat für die Stillliegezeit 50 vom Hundert der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete zu zahlen.
- Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit durch Unterlagen nachzuweisen.
§ 6 Nebenkosten
- Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Versicherungsprämien, Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen, Montagepersonal und Montagehilfsgeräte sind nicht in der Gerätemiete eingeschlossen und gehen zulasten des Mieters.
- Erfolgt die Rücklieferung der Mietsache in vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur die Kosten für die ursprünglich vereinbarte Rücklieferung zu tragen.
§ 7 Unterhaltungspflicht des Mieters
- Der Mieter ist verpflichtet
a) die Mietsache nicht zu überbeanspruchen;
b) für sachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen;
c) den Mieter über notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich zu unterrichten. - Der Vermieter wird diese Arbeiten auf Kosten des Mieters durchführen lassen. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
§ 8 Beendigung der Mietzeit
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache fünf Tage vorher anzuzeigen. Ist eine feste Mietzeit vereinbart, so hat die Rückgabe der Mietsache sofort am Ende der Mietzeit zu erfolgen.
- Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in vertragsgemäßem Zustand in Penzlin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft.
- War eine Gerätegruppe vermietet, so gilt für die Beendigung der Mietzeit § 9 Ziffer 2 sinngemäß.
- Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit mit dem Tag der Absendung des Geräts in vertragsgemäßem Zustand durch den Mieter.
§ 9 Mietende
Nach Ende der Mietzeit wird der Mieter die Mietsache abbauen und auf seine Kosten zurück transportieren. Er hat die Mietsache in betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Die Schlussinstandsetzung hat er auf seine Kosten vor der Übergabe vorzunehmen. Wird die Mietsache verspätet zurückgegeben, kann der Vermieter Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltungspflicht
- Wird die Mietsache in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die die Einholung eines vom Vermieter bestellten Gutachtens, die Beschaffung der Ersatzteile und die Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten in Anspruch nimmt.
- Der Umfang der Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
§ 11 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
- Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weitervermieten noch Recht aus diesem Vertrag abtreten oder an der Mietsache einräumen.
- Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
- Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. und 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
- Der für eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist vor Ablauf dieser Mietzeit für beide Parteien unkündbar, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor. Wird der Mietvertrag nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Mietzeit zum Ende der Mietzeit verlängert, so verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Ein auf diese Weise verlängerter Vertrag und ein von vornherein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern nicht eine andere Frist dem Mieter vom Vermieter bestätigt wurde.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen
a) wenn der Mieter nicht mehr als einer fälligen Miete länger als 10 Tage in Rückstand ist,
b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters die Mietsache oder einen Teil derselben für eine andere Arbeit verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
c) wenn nach Vertragsschluss der Mieter seine Zahlungen einstellte, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder die Kreditlinie der Mieters durch eine seiner Banken gekündigt wird oder über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren anhängig wird. - Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziffer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Ziffer 5 i.V.m. §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.
§ 13 Verlust der Mietgegenstände
- Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Geräts einzuhalten, so hat er dem Vermieter Schadensersatz zu leisten.
- Der Vermieter hat das Recht eine Entschädigung in Geld zu verlangen. Mindestens ist der Neuwert zu ersetzen. Der Mietausfallschaden bleibt unberührt.
- Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
- Die Mietsachen sind durch den Mieter soweit wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen, der Mieter hat auch für ausreichende Bewachung zu sorgen.
- Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigungen. Der Mieter muss im Namen des Vermieters auf eigene Kosten eventuelle Regressrechte wahren und im Übrigen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht nachkommen. Dem Mieter stehen keine Schadensersatzansprüche und keine anderen vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Vermieter und dessen Erfüllungsgehilfen zu, soweit sie nicht in diesem Vertrag ausdrücklich zugesagt sind. Insbesondere sind in jedem Falle Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind. Der Haftungsausschluss gilt nur, wenn dem Vermieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
